Quellen:Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
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Bibliografische Angaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]| Erlassnummer | SR 814.20 |
| Inkrafttreten | 1991 (letzte Revision 2014) |
| Bezug | www.fedlex.admin.ch |
Inhalt und Bezug zu Bern baut
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das GSchG verpflichtet zur Sicherung natürlicher Wasserkreisläufe. Für die blau-grüne Infrastruktur ist insbesondere Art. 7 Abs. 2 relevant: Er verbietet das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in den Untergrund, soweit dies vermeidbar ist, und verlangt die dezentrale Bewirtschaftung von Niederschlagswasser.
Dieser Grundsatz bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Prioritätenfolge beim Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Bern.