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Ausschreibung und Vergabe von Planerleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bern baut
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{{Callout|Ob ein Projekt dem [[WTO-Abkommen]] unterstellt ist, wird in [[Kantonales Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBG#Anhang-1|Anhang 1 ÖBG]] geregelt [BSG 731].}}
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[[Kategorie:Wasserbau]]
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Version vom 16. Februar 2026, 22:04 Uhr

Rechtliche Grundlagen

Weitere Grundlagen

Die Ausschreibung und Vergabe der Planerleistungen sind im Qualitätsmanagement-Handbuch (QHB) des Tiefbauamts der Stadt Bern geregelt.

Vergabeverfahren

Im öffentlichen Beschaffungswesen werden drei Vergabeverfahren unterschieden. Das Vergabeverfahren darf nicht frei gewählt werden, sondern muss je nach Auftraggeber unter Einhaltung der kommunalen Schwellenwerten erfolgen. Für Planerleistungen gelten die Schwellenwerte für Dienstleistungen:

Dreispaltiges Diagramm mit Angaben zum Vorgehen bei freihändigem, Einladungs- oder offenem Verfahren zur Auftragsvergabe.
Für weitere Informationen wird auf das Qualitätsmanagement-Handbuch (QHB) des Tiefbauamts der Stadt Bern verwiesen.

Publikation

Beim offenen/selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung mindestens in folgenden beiden Publikationsorganen:

  • im SIMAP (Webseite des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz)
  • im Amtsblatt der Stadt Bern

Eine Publikation im Amtsblatt ist mit der Projekterfassung im SIMAP gekoppelt und kann daher nicht unabhängig von SIMAP erfolgen.

Inhalt Publikation

Die Ausschreibung oder direkte Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  • Verfahrensart
  • Sprache des Vergabeverfahrens
  • Name und Adresse Auftraggeber
  • Auskunftsstelle
  • Gegenstand und Umfang des Auftrags
  • Ausführungstermin
  • Eignungskriterien und Gewichtung
  • Zuschlagskriterien und Gewichtung
  • Bezugsquelle und Preis der Ausschreibungsunterlagen
  • Einreichungsstelle und Einreichungsfrist der Angebote oder Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren
  • Hinweis auf Anfechtbarkeit der Ausschreibung und Angabe Beschwerdefrist (Rechtsmittelbelehrung)

Ob ein Projekt dem WTO-Abkommen unterstellt ist, wird in Anhang 1 ÖBG geregelt [BSG 731].