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Quellen:Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bern baut
Timo Bezjak (Diskussion | Beiträge)
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Dieser Grundsatz bildet die bundesrechtliche Grundlage für die [[Niederschlagswassermanagement|Prioritätenfolge]] beim Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Bern.
Dieser Grundsatz bildet die bundesrechtliche Grundlage für die [[Niederschlagswassermanagement|Prioritätenfolge]] beim Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Bern.


== Verwendung in Bern baut ==
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* [[Niederschlagswassermanagement]]
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Aktuelle Version vom 31. März 2026, 13:39 Uhr

Bibliografische Angaben

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Erlassnummer SR 814.20
Inkrafttreten 1991 (letzte Revision 2014)
Bezug www.fedlex.admin.ch

Inhalt und Bezug zu Bern baut

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Das GSchG verpflichtet zur Sicherung natürlicher Wasserkreisläufe. Für die blau-grüne Infrastruktur ist insbesondere Art. 7 Abs. 2 relevant: Er verbietet das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in den Untergrund, soweit dies vermeidbar ist, und verlangt die dezentrale Bewirtschaftung von Niederschlagswasser.

Dieser Grundsatz bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Prioritätenfolge beim Umgang mit Niederschlagswasser in der Stadt Bern.

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